Ihr Kostenvorteil

Kostenreduzierung

Der Gesetzgeber hat gemeinnützig anerkannten Institutionen nach § 140 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) Wettbewerbsvorteile eingeräumt. Unsere im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitsleistungen können zu 50% auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden.

Unternehmen, die über mindestens mehr als 20 Arbeitsplätze verfügen, haben nach § 71 SGB IX wenigstens 5% ihrer Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen. Für jeden unbesetzten Pflichtplatz ist eine monatliche Ausgleichsabgabe zu entrichten.

Die Höhe der Ausgleichsabgabe staffelt sich für Betriebe mit mehr als 59 Arbeitsplätzen* wie folgt:
Pro unbesetztem Pflichtplatz ist monatlich, je nach Erfüllungsgrad der besetzten Pflichtplätze, eine Ausgleichsabgabe gemäß § 71 SGB IX in folgender Höhe zu entrichten:

0 bis unter 2 % = € 260,--,

2 bis unter 3 % = € 180,--,

3 bis unter 5 % = € 105,--.

* für kleinere Betriebe (mehr als 20, bis 59 Arbeitsplätze), die der Ausgleichsabgabe unterliegen, gibt es eine Sonderregelung.

 

Ein Rechenbeispiel

Für einen Betrieb mit 600 Arbeitsplätzen ergeben sich insgesamt 30 Pflichtplätze. Sind nur 6 Pflichtplätze, also 1% aller Arbeitsplätze mit einem Schwerbehinderten besetzt, dann sind pro unbesetztem Pflichtplatz monatlich € 260,-- zu entrichten. Es verbleiben 24 Pflichtplätze unbesetzt.

24 x € 260,-- = € 6.240,-- sind monatlich zu entrichten.
Das ergibt eine Ausgleichsabgabe pro Jahr von € 74.880,--

Sie können 50% der von uns erhaltenen Arbeitsleistung auf Ihre Ausgleichsabgabe anrechnen. 
Bei einem Auftragsvolumen von € 100.000,--

spart ihr Unternehmen also ausgabenwirksame Kosten in Höhe von  € 50.000,--.

Die betriebliche Belastung der Ausgleichsabgabe beträgt nicht mehr € 74.880,--,
sondern nur noch € 24.880,--.

Stand: Januar 2016